Handwerkskammern und Berufsverbände

NutzenPrüfung der Jahresrechnung und Erstellung des Vermögensnachweises

Prüfung der Jahresrechnung

Nach § 105 Abs. 2 der Handwerksordnung in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und §§ 51 und 52 der Haushalts-, Kassen- und Rechnungslegungsordnung kann eine freiwillige Prüfung der Jahresrechnung durchgeführt werden. Nach § 55 HKRO ist auch die Erstellung eines Vermögensnachweises möglich. Diese freiwillige Prüfung und die Vermögensnachweise übernehmen wir für Sie. Die Berichtserstattung erfolgt nach den „Grundsätzen ordnungsgemäßer bei Abschlussprüfung“ ISA.

Als Wirtschaftsprüfer übernehmen wir diese Aufgabe mit der gebotenen Sorgfalt für Sie. Wir sehen eine Chance für die Handwerkskammern, eine zielführende Basis für Entscheidungen zu schaffen.

Bei QUINTARIS begreifen wir den Prüfbericht Ihres Jahresabschlusses nicht bloß als rechtlich notwendige Kontrolle. Vielmehr sehen wir darin eine Chance für Ihr Unternehmen, eine zielführende Basis für zukünftige Entscheidungen zu schaffen. Entsprechend stellen wir bei der Prüfung Ihres Jahresabschlusses diesen Mehrwert ins Zentrum unserer Arbeitsweise.

Erstellung des Vermögensnachweises

Jahresrechnung

Nach § 47 HKRO ist über das Vermögen und die Schulden Buch zu führen oder ein anderer Nachweis zu erbringen. Die Regelungen ergeben sich aus § 55 HRKO. Die entsprechende Erstellung wird in Abstimmung mit dem Wirtschaftsministerium aufgrund der handelsrechtlichen Vorschriften durchgeführt.

Durch die Erstellung eines Vermögensnachweises können einerseits eine genauere periodengerechte Ergebnisabgrenzung und andererseits eine Verfolgung der künftigen Vermögensentwicklung durch Bilanzkontinuität erfolgen.

Unsere erfahrenen Wirtschaftsprüfer stehen Ihnen in allen Fragen hilfreich zur Seite. Kontaktieren Sie uns einfach für mehr Informationen!